In der Vernehmlassung führte sie zudem aus, dass die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil einerseits der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 18 % betrage und damit unter der Erheblichkeitsgrenze von 20 % liege und der Beschwerdeführer andererseits trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung auch ohne Umschulung in der Lage sei, mit einer angepassten Tätigkeit einen Lohn in Höhe des vorwiegend mit temporären Arbeitseinsätzen erzielten Durchschnittseinkommens der letzten fünf Jahre zu erreichen (Vernehmlassung S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand-