Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab, holte die Akten der Unfallversicherung (Suva) ein, führte Frühinterventionsmassnahmen durch und sprach dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 16. Februar 2022 berufliche Massnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung zu. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin ihm weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsversuch; Beratung und Begleitung). Gestützt auf eine Stellungnahme ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen.