5. Weiter beantragt der Beschwerdeführer eine Stundung der Beiträge (vgl. Beschwerde S. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin darüber vorliegend nicht entschieden hat, worauf sie im Übrigen auch explizit in ihrem Einspracheentscheid hinwies (vgl. VB 44). Es fehlt damit an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist. -8- 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.