4.2.3. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahrs entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet im Falle einer Beitragsnachforderung mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Andernfalls endet er mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art.