Wie dargelegt (vgl. E. 2.2. hiervor) zählen jedoch Gewinne aus der Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken zum beitragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Schliesslich ist der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin auch als selbständigerwerbender Landwirt angemeldet (vgl. VB 2 ff.; vgl. auch VB 36), womit sich weitere Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin nicht aufdrängten (vgl. E. 2.4. hiervor).