Die Höhe des Einkommens an sich gemäss Steuermeldung vom 27. April 2021 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er macht in dieser Hinsicht einzig sinngemäss geltend, es bestehe keine diesbezügliche "AHV-Beitragspflicht", da es sich um ein dem bäuerlichen Bodenrecht unterstelltes selbstgenutztes landwirtschaftliches Grundstück gehandelt habe.