Bundessteuer für das Jahr 2014 bei, in welcher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'082'989.00 sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 452'385.00 ausgewiesen wurden (vgl. VB 23 f.). Gemäss eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift veräusserte der Beschwerdeführer am 30. November 2011 ein Grundstück, das Bestandteil seines Geschäftsvermögens gewesen sei und dem Landwirtschaftsbetrieb durch Selbstbewirtschaftung gedient habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Verkaufserlös als Grundstückgewinn gegolten. Die Höhe des Einkommens an sich gemäss Steuermeldung vom 27. April 2021 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.