Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe "in gutem Glauben" davon ausgehen können, dass keine "AHV-Bei- tragspflicht" bestehe, da es sich beim von ihm veräusserten Objekt um ein dem bäuerlichen Bodenrecht unterstelltes selbstgenutztes landwirtschaftliches Grundstück gehandelt habe. Aus der Beitragsverfügung sei nicht ersichtlich gewesen, auf welcher Basis die Verfügung erfolgt sei. Weiter seien -3- die Verzugszinsen – sofern überhaupt solche zu erheben seien – falsch festgesetzt worden. In seiner Eingabe vom 29. März 2022 brachte er zudem vor, hinsichtlich des Beitragsjahres 2014 sei die Verjährung eingetreten.