1. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 erhob die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2014 persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende in Höhe von Fr. 119'322.20 (zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 31'472.85 ab 1. Januar 2016) auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 1'194'300.00. Gegen diese Beitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2021 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 abwies. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.