Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.41 / ms / BR Art. 65 Urteil vom 29. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 erhob die Beschwerdegegnerin beim Be- schwerdeführer für das Beitragsjahr 2014 persönliche Beiträge für Selb- ständigerwerbende in Höhe von Fr. 119'322.20 (zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 31'472.85 ab 1. Januar 2016) auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 1'194'300.00. Gegen diese Beitragsverfü- gung erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2021 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 abwies. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 29. März 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 42-45) im We- sentlichen aus, gestützt auf die Steuerdaten des kantonalen Steueramts, welche für die Ausgleichskasse grundsätzlich verbindlich seien, seien ein selbständiges Einkommen von Fr. 1'082'989.00 und ein Eigenkapital von Fr. 452'385.00 für das Jahr 2014 gemeldet worden. Weiter seien Verzugs- zinsen unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Die mit Verfügung vom 27. Juli 2021 erhobenen Verzugszinsen würden daher be- stätigt (vgl. VB 43-44). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe "in gutem Glauben" davon ausgehen können, dass keine "AHV-Bei- tragspflicht" bestehe, da es sich beim von ihm veräusserten Objekt um ein dem bäuerlichen Bodenrecht unterstelltes selbstgenutztes landwirtschaftli- ches Grundstück gehandelt habe. Aus der Beitragsverfügung sei nicht er- sichtlich gewesen, auf welcher Basis die Verfügung erfolgt sei. Weiter seien -3- die Verzugszinsen – sofern überhaupt solche zu erheben seien – falsch festgesetzt worden. In seiner Eingabe vom 29. März 2022 brachte er zu- dem vor, hinsichtlich des Beitragsjahres 2014 sei die Verjährung eingetre- ten. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende für das Bei- tragsjahr 2014 auf einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerde- führers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'194'300.00 sowie dies- bezüglich Verzugszinsen erhoben hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbststän- digen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbsein- kommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Ar- beit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; dazu sogleich E. 2.2.). Die Festsetzung und der Bezug der AHV-Beiträge obliegen nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG der zuständigen Ausgleichskasse. Gleiches gilt für die IV- und EO- Beiträge (vgl. Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG). 2.2. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbststän- diger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Ge- werbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Ka- pital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäfts- vermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und ver- weist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Dies führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Rege- lungen enthalten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.1 und 3.2 S. 117 mit Hinweis auf BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253). -4- 2.3. Das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a), die der Entwertung entsprechen- den, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b), die eingetretenen und verbuchten Ge- schäftsverluste (lit. c) und ein Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen wird (lit. f). Demgegenüber ist der steuerlich zulässige Abzug der persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG wieder rück- gängig zu machen, d.h. das von den Steuerbehörden gemeldete Einkom- men ist um diese Beiträge zu erhöhen. Das gemeldete Einkommen ist da- bei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen (vgl. hierzu BGE 139 V 537 E. 5.3 S. 545 f.). Der Abzug des Zinses auf das im Betrieb investierte Eigenkapital ist hierbei vor der Beitragsaufrechnung vorzunehmen (BGE 141 V 433 E. 3 ff. S. 435 und Urteil des Bundesge- richts 9C_155/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4 und 5), dies unabhängig da- von, ob steuerrechtlich ein Abzug gewährt wurde oder ob die steuerrechtli- chen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichskasse zu- gelassenen (vgl. SVR 2017 AHV Nr. 1, 9C_376/2016 E. 2.3). 2.4. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die di- rekte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Liegt keine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranla- gung für die kantonale Einkommenssteuer entnommen (Art. 23 Abs. 2 AHVV). Eine von den Steuerbehörden gemeldete, im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene Qualifikation, die steuerrechtliche Auswirkungen hatte, ist für die AHV-Behörde auch hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Sie muss diesfalls eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 2.2.3). 3. 3.1. Vorliegend zog die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2014 die Steuermeldung des Kantonalen Steueramts vom 27. April 2021 betreffend die Veranlagung der direkten -5- Bundessteuer für das Jahr 2014 bei, in welcher ein Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'082'989.00 sowie ein im Betrieb inves- tiertes Eigenkapital von Fr. 452'385.00 ausgewiesen wurden (vgl. VB 23 f.). Gemäss eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift veräusserte der Be- schwerdeführer am 30. November 2011 ein Grundstück, das Bestandteil seines Geschäftsvermögens gewesen sei und dem Landwirtschaftsbetrieb durch Selbstbewirtschaftung gedient habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Verkaufserlös als Grundstückgewinn gegolten. Die Höhe des Einkom- mens an sich gemäss Steuermeldung vom 27. April 2021 wird vom Be- schwerdeführer nicht beanstandet. Er macht in dieser Hinsicht einzig sinn- gemäss geltend, es bestehe keine diesbezügliche "AHV-Beitragspflicht", da es sich um ein dem bäuerlichen Bodenrecht unterstelltes selbstgenutz- tes landwirtschaftliches Grundstück gehandelt habe. Wie dargelegt (vgl. E. 2.2. hiervor) zählen jedoch Gewinne aus der Ver- äusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken zum beitragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Schliesslich ist der Be- schwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin auch als selbständigerwer- bender Landwirt angemeldet (vgl. VB 2 ff.; vgl. auch VB 36), womit sich weitere Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin nicht aufdrängten (vgl. E. 2.4. hiervor). 3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2022 geltend macht, die Beitragsforderung sei verjährt, ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der Beitragsverfügung vom 27. Juli 2021 (vgl. VB 25-26) im gleichen Jahr wie die Veranlagung der direkten Bundessteuer vom 18. Februar 2021 (vgl. VB 24) erfolgte, womit die Festsetzungsverjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG noch nicht eingetreten ist (vgl. hierzu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 1/06 vom 30. November 2006 E. 4; vgl. zum Gan- zen auch Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 2 und 9C_79/2021 vom 4. Mai 2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.1 mit Hinweisen sowie FELIX FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], Kom- mentar AHV/IVG, 2018, N. 1 f. zu Art. 16 AHVG). 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers für das Bei- tragsjahr 2014 sowohl das gerundete beitragspflichtige Einkommen zutref- fend auf Fr. 1'194'300.00 festgesetzt als auch zu Recht entsprechende Bei- träge von Fr. 119'332.20 (inkl. Verwaltungskosten) veranlagt hat. -6- 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verzugszinsen dürften ihm nicht angelastet werden, da es sich um eine "klare Verschleppung des Falles durch die Steuerbehörden" handle. 4.2. 4.2.1. Art. 26 Abs. 1 ATSG sieht eine Verzinsung fälliger Beitragsforderungen vor. Gestützt darauf erliess der Bundesrat insbesondere Art. 41bis AHVV, wel- cher für verschiedene Tatbestände unterschiedliche Zinsfolgen normiert. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304 f. mit Hinweisen; dies gilt nach wie vor auch bezüglich der Höhe des Verzugszinssatzes von 5 % trotz sehr niedrigem Zinsniveau, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach unab- hängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Aus- gleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuld- ners. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Ver- zugszinspflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Ver- zögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namentlich des Steueramtes – vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2 S. 206 und Urteil des Bun- desgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1) oder eine Bei- tragsverfügung nachträglich durch das Gericht korrigiert wird (SVR 2016 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_332/2016 E. 1). Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Ab- geltung des administrativen Aufwands für die verspätete respektive nach- trägliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). 4.2.2. Verzugszinsforderungen sind akzessorisch zur Beitragsforderung (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, 2017, S. 171). Die Dauer ihrer Verwirkungs- frist beträgt daher fünf Jahre (BGE 129 V 345 E. 4.2 S. 346 ff.). Für die Ent- stehung der Verzugszinspflicht bedarf es weder einer Mahnung noch einer Inverzugsetzung. Sie entsteht vielmehr von Gesetzes wegen, sobald die in Art. 41bis AHVV genannten Voraussetzungen eingetreten sind (BGE 134 V 405 E. 5.3.3 S. 409 f., UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts -7- zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 14 AHVG, und FORSTER, a.a.O., S. 171; je mit Hinweis). 4.2.3. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichter- werbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Pro- zent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahrs ent- richtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgen- den Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet im Falle einer Beitragsnachforderung mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Andernfalls endet er mit der vollstän- digen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 144/03 vom 22. Dezember 2003 E. 4 mit Hinweis). Weder ein Zahlungsaufschub noch die Anhebung eines Beschwerdeverfahrens betreffend Beitragsfest- setzung hemmen den Zinsenlauf (BGE 111 V 89 E. 4c S. 93 f. und 109 V 1 E. 4a S. 7 f.; vgl. auch FREY, a.a.O., N. 19 zu Art. 14 AHVG, und KIESER, Rechtsprechung, N. 39 zu Art. 14 AHVG). 4.3. Nach dem Dargelegten ist für die Erhebung der Verzugszinsen folglich un- erheblich, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – ein Ver- säumnis der Steuerbehörden vorliegt (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Die Verzugs- zinsen sind verschuldensunabhängig geschuldet. Soweit der Beschwerdeführer – mithin zu seinen Ungunsten – vorbringt, die Verzugszinsen seien falsch berechnet und bereits ab dem 1. Januar 2015 geschuldet, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2014 Akontobeiträge in der Höhe von Fr. 494.40 entrichtet hat (vgl. VB 19-20; 26). Die Akontobeiträge liegen damit klarerweise min- destens 25 % unter der Beitragsnachforderung von Fr. 118'827.80 (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Verzugszinsen (erst) ab dem 1. Januar 2016 und damit in der Höhe von Fr. 31'472.85 geschuldet sind. 5. Weiter beantragt der Beschwerdeführer eine Stundung der Beiträge (vgl. Beschwerde S. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdegegnerin darüber vorliegend nicht entschieden hat, worauf sie im Übrigen auch explizit in ihrem Einspracheentscheid hinwies (vgl. VB 44). Es fehlt damit an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzu- treten ist. -8- 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 6.2. Das vorliegende Verfahren betrifft Beiträge und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Kosten werden nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Ver- fahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer