3.6. Angesichts des aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 75'253.55 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31'028.00 resultierenden Invaliditätsgrads von 59 % ([Fr. 75'253.55 - Fr. 31'028.00] / Fr. 75'253.55 x 100) hat die Beschwerdegegnerin die mit Wirkung ab 1. April 2021 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 1. Dezember 2022 auf eine halbe Rente herabgestuft (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 88a Abs. 1 IVV). 3.7. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2022 (VB 68) damit im Ergebnis zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -9-