Der ihm noch zumutbare Beschäftigungsgrad von 50 % hat dagegen eine leicht lohnsenkende Wirkung (BfS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Total und Teilzeit [50 % - 74 %]). Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich über die Aufenthaltsbewilligung C (VB 2 S. 1), was statistisch gesehen ebenfalls eine leicht lohnmindernde Auswirkung hat (BfS, LSE 2018, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Niedergelassene [Kat. C]).