Einfache und repetitive Tätigkeiten des angewandten Kompetenzniveaus 1 erfordern des Weiteren weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) oder Berufserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3 mit Hinweisen). Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, sofern beim Beschwerdeführer, der seit dem 15. April 2020 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. VB 14.1), überhaupt von einer solchen gesprochen werden kann, fällt des Weiteren bei -8-