3.5. 3.5.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen – unbestrittenermassen zu Recht – gestützt auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung bis 2021. Unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % errechnete sie so ein Invalideneinkommen von Fr. 31'028.00 (VB 68 S. 5).