2022, N. 56 zu Art. 28a IVG), ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – auf den in der Tabelle T17, Ziffer 8, für Männer im Alter ab 50 Jahren ausgewiesenen Medianlohn in der Höhe von Fr. 6'137.00 pro Monat abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Der Nominallohnentwicklung bis 2021 angepasst (mangels entsprechender Angaben des BfS für das an sich massgebende Jahr 2022 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2021, Ziff.