Da die von der Beschwerdegegnerin verwendete Tabelle T17 jedoch auch nach Lebensalter differenzierte Werte enthält und beim Heranziehen der LSE zur Bestimmung des Valideneinkommens die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 56 zu Art.