3.4. Angesichts des Umstands, dass dem Beschwerdeführer das letzte Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen (und nicht etwa aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen) per 30. November 2020 gekündigt worden war (VB 14.1 S. 2), stellte die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens – wie der Beschwerdeführer replicando anerkannte (vgl. Replik Rz. 6 f.) – zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Konkret zog sie die -6-