3. 3.1. Was die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Feststellungen betreffend die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab September 2022 anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, da er bereits 60 Jahre alt sei, sei zur Berechnung des Valideneinkommens auf den "ab Alter 50 ausgewiesenen Wert" der LSE T17, Ziffer 8, abzustellen, womit sich ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 75'253.50 ergebe (vgl. Replik S. 4). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens -5-