2.2. Nach Lage der Akten steht fest und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 1. April 2020 zunächst in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und daher ab dem 1. April 2021 (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med.