VB] 68). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Validen- und einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Bei korrekter Festsetzung der Vergleichseinkommen resultiere bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ein Invaliditätsgrad von "jedenfalls 60.83 %" und damit ab dem 1. Dezember 2022 ein Anspruch auf eine Dreiviertels- und nicht lediglich eine halbe Rente (Beschwerde Rz. 13; Replik Rz. 6 ff.). 1.2. Streitig ist demnach die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers.