1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der abgestuften Rente (ganze Rente vom 1. April 2021 bis 30. November 2022; halbe Rente ab 1. Dezember 2022) damit, dass der Beschwerdeführer nach einer ab April 2020 bestandenen gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit Mitte August 2022 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 57 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 68).