3. Die vollständigen IV-Akten seien von der Beschwerdegegnerin zu edieren und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2023 auf eine Stellungnahme.