6. Zusammenfassend ist gestützt auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte – mit Ausnahme der vom 11. Juli 2019 bis Ende Februar 2020 aufgrund der Tibiaplateaufraktur sowie vom 23. November 2020 bis 6. Januar 2021 aufgrund der Metallentfernung ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. VB 69 S. 26) – von einer 80-100%igen Arbeitsfähigkeit ab März 2020 in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und damit auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pikettnachtwache auszugehen. Da die Beschwerdeführerin die für einen Rentenanspruch notwendige Voraussetzung einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines