Die Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Seniorenbetreuerin ist indes nicht massgebend, da diese bereits einige Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus invaliditätsfremden Gründen (vgl. VB 31 S. 1) aufgegeben wurde. Ihre Tätigkeit als Pikettnachtwache konnte die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Arbeitsversuchs im Februar 2020 bereits ab März 2020 wieder in einem Pensum von vier bis zehn Nächten aufnehmen, was demjenigen Pensum entspricht, das sie vor dem Unfall ausgeübt hatte (VB 49 S. 2; 54 S. 2; 69 S. 26). Wie bereits dargelegt, wäre ihr diese Tätigkeit ab März 2020 ganztags (bzw. während der ganzen Nacht) zumutbar gewesen (vgl. E. 4.2. hiervor).