Zeitpunkt des Unfalls Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte (VB 21 S. 1). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat sich somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 2 f.) – auf ihre bisherige Tätigkeit als Pikettnachtwache zu beziehen, da diese Tätigkeit der bisher ausgeübten entspricht und im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt worden wäre. Die Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Seniorenbetreuerin ist indes nicht massgebend, da diese bereits einige Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus invaliditätsfremden Gründen (vgl. VB 31 S. 1) aufgegeben wurde.