5.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls (11. Juli 2019) seit dem 1. August 2015 durchschnittlich in einem 44%-Pensum (gerundet) als Pikettnachtwache tätig war, was einem Einsatz von sechs bis zehn Nächten pro Monat und Einsätzen im Tagdienst als Aushilfe entsprach (VB 29.1 S. 2 f; 47 S. 6).