3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin nach einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit infolge des am 11. Juli 2019 erlittenen Unfalls ab März 2020 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 80-100 % arbeitsfähig gewesen sei (VB 106). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe fälschlicherweise auf die angestammte Tätigkeit im Nebenerwerb abgestellt (Beschwerde S. 2). -4-