In diesem Sinne ist insbesondere massgebend, ob seit der Verfügung vom 1. September 2011 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Die beim Unfall vom 11. Juli 2019 erlittenen Verletzungen (laterale Tibiaplateaufraktur beidseits, vgl. VB 20 S. 3) stellen unbestrittenermassen eine solche neuanmeldungsrechtlich wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes dar, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.