2. Vorliegend handelt es sich um eine Neuanmeldung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4). In diesem Sinne ist insbesondere massgebend, ob seit der Verfügung vom 1. September 2011 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).