2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde die B., Z., als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme -3- gegeben. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: