Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.418 / fk / fi Art. 33 Urteil vom 18. April 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Käslin Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dr. iur. Alexander Müller, Rechtsanwalt, Im Grindel 29, Postfach, 8932 Mettmenstetten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____, Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. Oktober 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1962 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 16. April 2011 un- ter Hinweis auf Rücken- und Herzbeschwerden bei der Beschwerdegegne- rin zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 1. Septem- ber 2011 wies die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdefüh- rerin – mit der Begründung, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor – ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Am 28. August 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin infolge eines Unfalls (Ereignis vom 11. Juli 2019) erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin er- werbliche und medizinische Abklärungen, zog die von der Unfallversiche- rung in Auftrag gegebenen Gutachten bei (rheumatologisch-rehabilitatives Gutachten der C. Klinik vom 10. Februar 2021; schulterorthopädisches und neurologisches Zusatzgutachten der C. Klinik vom 21. Dezember 2021) und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, das Wartejahr sei nicht erfüllt. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.10.2022 aufzu- heben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine IV-Rente zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde die B., Z., als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme -3- gegeben. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Ja- nuar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltende Rechtslage massgebend. 2. Vorliegend handelt es sich um eine Neuanmeldung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4). In diesem Sinne ist insbesondere massgebend, ob seit der Verfügung vom 1. September 2011 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15) eine wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditäts- grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Die beim Unfall vom 11. Ju- li 2019 erlittenen Verletzungen (laterale Tibiaplateaufraktur beidseits, vgl. VB 20 S. 3) stellen unbestrittenermassen eine solche neuanmeldungs- rechtlich wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes dar, wes- halb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens damit, dass die Beschwerdeführerin nach einer vorübergehenden Be- einträchtigung der Arbeitsfähigkeit infolge des am 11. Juli 2019 erlittenen Unfalls ab März 2020 sowohl in der angestammten als auch in einer ange- passten Tätigkeit wieder zu 80-100 % arbeitsfähig gewesen sei (VB 106). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe fälschlicherweise auf die angestammte Tätigkeit im Nebenerwerb ab- gestellt (Beschwerde S. 2). -4- 3.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Leis- tungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Okto- ber 2022 (VB 106) zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2022 (VB 106) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihrer RAD-Ärzte (VB 52; 53; 63; 64; 66; 78; 79; 97; 98; 102) und auf das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gut- achten der C. Klinik vom 10. Februar 2021 (VB 69 S. 3 ff.). 4.2. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 11. Juli 2019 eine laterale Tibiaplateaufraktur beidseits, rechts mit deutlicher, links ohne wesentliche Impression, erlitt (vgl. VB 20 S. 3). Die RAD-Ärzte gaben in ihren Beurteilungen an, in einer angepass- ten, körperlich leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätig- keit, ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 10 kg, ohne Arbeiten im Knien, ohne Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne weite Gehstrecken und ohne gehäuftes Treppensteigen bestehe ab März 2020 eine Arbeitsfä- higkeit von 80-100 %. Da die angestammte Tätigkeit als Pikettnachtwache dem formulierten angepassten Profil entspreche, sei auch diese ab März 2020 wieder möglich (VB 52 S. 4; 53; 66). Die von den RAD-Ärzten attestierte 80-100%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Pikettnachtwa- che ab März 2020 stimmt sodann auch mit der Einschätzung der Gutachter der C. Klink überein (VB 69 S. 26; 90 S. 45). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht beanstandet (vgl. Beschwerde S. 2) und es ergeben sich auch aus den Ak- ten keine Anhaltspunkte, wonach von dieser Beurteilung abzuweichen wäre. Es kann somit auf die Beurteilungen der RAD-Ärzte abgestellt wer- den. Zudem lassen sie sich mit den weiteren medizinischen Berichten in- sofern ohne Weiteres vereinbaren, als darin keine konkreten funktionellen Einschränkungen beschrieben wurden, welche sich massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Pikettnachtwache auswirken könnten. Vorliegend begründen die gesund- heitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin mithin – wie darge- legt – keine (invalidenversicherungsrechtlich relevante) Arbeitsunfähigkeit. 5. 5.1. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sieht eine einjährige Warte- oder Karenzzeit vor. Bevor ein Rentenanspruch entstehen kann, muss die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- -5- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sein. Unter Arbeitsun- fähigkeit ist im Rahmen dieser Bestimmung die durch den Gesundheits- schaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bishe- rigen Beruf oder anerkannten Aufgabenbereich (Art. 27 IVV) zu verstehen, wohingegen die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für de- ren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver- sicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 24 f. zu Art. 28 IVG). Die Arbeitsunfähigkeit entspricht so- mit bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bis- herigen Beruf (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99). 5.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls (11. Juli 2019) seit dem 1. August 2015 durchschnittlich in einem 44%-Pensum (gerundet) als Pikettnachtwache tätig war, was einem Ein- satz von sechs bis zehn Nächten pro Monat und Einsätzen im Tagdienst als Aushilfe entsprach (VB 29.1 S. 2 f; 47 S. 6). Das Arbeitsverhältnis als Seniorenbetreuerin mit leichter Pflege und Hauswirtschaft wurde der Be- schwerdeführerin wegen "veränderter, gesundheitlicher Befindlichkeit un- serer Klienten" per 31. Mai 2019 gekündigt (VB 31 S. 1), weshalb sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y. (RAV) angemeldet und im Zeitpunkt des Unfalls Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte (VB 21 S. 1). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat sich somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 2 f.) – auf ihre bis- herige Tätigkeit als Pikettnachtwache zu beziehen, da diese Tätigkeit der bisher ausgeübten entspricht und im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt worden wäre. Die Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Seniorenbetreuerin ist indes nicht massgebend, da diese bereits einige Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus invaliditätsfremden Gründen (vgl. VB 31 S. 1) aufgegeben wurde. Ihre Tätigkeit als Pikettnachtwache konnte die Be- schwerdeführerin nach Abschluss des Arbeitsversuchs im Februar 2020 bereits ab März 2020 wieder in einem Pensum von vier bis zehn Nächten aufnehmen, was demjenigen Pensum entspricht, das sie vor dem Unfall ausgeübt hatte (VB 49 S. 2; 54 S. 2; 69 S. 26). Wie bereits dargelegt, wäre ihr diese Tätigkeit ab März 2020 ganztags (bzw. während der ganzen Nacht) zumutbar gewesen (vgl. E. 4.2. hiervor). Aufgrund der in dieser Tä- tigkeit attestierten 80-100%igen Arbeitsfähigkeit ist daher keine 20 % über- steigende Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Pikettnachtwache anzu- nehmen. Eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit liegt nach dem Dargeleg- ten jedenfalls nicht vor, weshalb auch kein Rentenanspruch entstehen konnte (vgl. E. 5.1. hiervor). Es erübrigen sich dementsprechend Ausfüh- rungen zu den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens so- wie zum Einwand der fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. -6- 6. Zusammenfassend ist gestützt auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte – mit Ausnahme der vom 11. Juli 2019 bis Ende Februar 2020 aufgrund der Tibiaplateaufraktur sowie vom 23. November 2020 bis 6. Januar 2021 aufgrund der Metallentfernung ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. VB 69 S. 26) – von einer 80-100%igen Arbeitsfähigkeit ab März 2020 in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und damit auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pikettnachtwache auszugehen. Da die Beschwer- deführerin die für einen Rentenanspruch notwendige Voraussetzung einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch nicht erfüllt, hat die Beschwerdegeg- nerin ihr Rentenbegehren mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 zu Recht abgewiesen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -7- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. April 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Käslin