5.4. Die mit angefochtenem Einspracheentscheid verhängte Sanktion von neun Einstelltagen stellt die Minimaldauer für den entsprechenden Tatbestand gemäss dem Einstellraster des seco dar (vgl. E. 5.2.1.). Triftige Gründe für ein Abweichen von diesem Einstellraster werden nicht geltend gemacht, weshalb es bei der verfügten Einstelldauer sein Bewenden hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).