4. Ausweislich der Akten steht fest und ist zwischen den Parteien unumstritten, dass der Beschwerdeführer für den 14. Juni 2022 zu einem Beratungsgespräch eingeladen worden war (VB 60), dieses jedoch nicht wahrnahm. Inwiefern der am 14. Juli 2022 mit der B. AG abgeschlossene Arbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. August 2022 (vgl. VB 27 f.) geeignet sein sollte, einen entschuldbaren Grund für den am 14. Juni 2022 nicht wahrgenommenen Beratungstermin darzustellen (Beschwerde Ziff. 6 f.), kann bereits aus rein zeitlicher Sicht nicht nachvollzogen werden.