Das hiesige Versicherungsgericht stellte dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 30. November 2022, in der sich dieser nicht zur Sache äusserte, mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2 f.).