einzustellen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15 ff.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, es könne ihm "nicht zweifelsfrei vorgeworfen werden, er habe den Termin aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse verpasst" (Beschwerde Ziff. 4 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 zu Recht (für neun Tage) in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt hat.