2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 30. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 zusammengefasst davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Beratungsgespräch am 14. Juni 2022 unentschuldigt nicht wahrgenommen habe, weshalb dieser – ausgehend von einem zweitmaligen entsprechenden Verhalten – für neun Tage in seiner Anspruchsberechtigung -3-