1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 19. November 2021 (erneut) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) und am 7. Dezember 2021 zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung vom 5. August 2022 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z. den Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Nichterscheinens zum Beratungsgespräch vom 14. Juni 2022 ab dem 15. Juni 2022 für 17 Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 insoweit teilweise gut, als er die Einstelltage von 17 auf neun reduzierte; im Übrigen wies er die Einsprache ab.