Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.417 / nb / fi Art. 25 Urteil vom 18. April 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führer vertreten durch MLaw Vanessa Senn, CAP Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG, Münchensteinerstrasse 127, 4002 Basel Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 19. November 2021 (erneut) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) und am 7. Dezember 2021 zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung vom 5. August 2022 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z. den Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Nichterscheinens zum Bera- tungsgespräch vom 14. Juni 2022 ab dem 15. Juni 2022 für 17 Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 insoweit teilweise gut, als er die Einstelltage von 17 auf neun redu- zierte; im Übrigen wies er die Einsprache ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung [sic] vom 18.10.2022 der Beschwerdegegnerin aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 3. Eventualiter seien die Einstelltage angemessen zu reduzieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." Zudem beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Novem- ber 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 zusammengefasst davon aus, dass der Beschwerdefüh- rer ein Beratungsgespräch am 14. Juni 2022 unentschuldigt nicht wahrge- nommen habe, weshalb dieser – ausgehend von einem zweitmaligen ent- sprechenden Verhalten – für neun Tage in seiner Anspruchsberechtigung -3- einzustellen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15 ff.). Der Beschwerde- führer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, es könne ihm "nicht zwei- felsfrei vorgeworfen werden, er habe den Termin aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse verpasst" (Beschwerde Ziff. 4 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 zu Recht (für neun Tage) in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. Betreffend die beantragte Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vor- sieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das hiesige Versicherungsgericht stellte dem rechtskundig vertretenen Be- schwerdeführer die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 30. November 2022, in der sich dieser nicht zur Sache äusserte, mit Verfü- gung vom 5. Dezember 2022 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2 f.). 3. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens je- doch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvor- schriften befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Bera- tungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit der versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche. -4- 3.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenmin- derungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funk- tion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als ver- sicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteili- gung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). Nach der Recht- sprechung liegt ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten vor, wenn ein Beratungs- oder Kontrollge- spräch aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Un- aufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als arbeitslose und leistungsbeziehende Person ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). So stellt nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstel- lungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während der zwölf Monate davor ihren Pflichten korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat; ein allfäl- liges früheres Fehlverhalten ist nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bun- desgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 4. Ausweislich der Akten steht fest und ist zwischen den Parteien unumstrit- ten, dass der Beschwerdeführer für den 14. Juni 2022 zu einem Beratungs- gespräch eingeladen worden war (VB 60), dieses jedoch nicht wahrnahm. Inwiefern der am 14. Juli 2022 mit der B. AG abgeschlossene Ar- beitsvertrag mit Stellenantritt per 1. August 2022 (vgl. VB 27 f.) geeignet sein sollte, einen entschuldbaren Grund für den am 14. Juni 2022 nicht wahrgenommenen Beratungstermin darzustellen (Beschwerde Ziff. 6 f.), kann bereits aus rein zeitlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Am Mor- gen des 14. Juni 2022 hatte der Beschwerdeführer ausweislich der Akten von "10:45 – ca. 11:00 Uhr" ein "kurze[s] Fachgespräch für die ausge- schriebene Stelle […] via Remote" (VB 30). Dieses hinderte den Beschwer- deführer folglich nicht an der Teilnahme am Beratungsgespräch um 15:15 Uhr (VB 60). Es liegen daher keine entschuldbaren Gründe für das -5- Nichtwahrnehmen des Kontrollgesprächs vor. Zudem ist auch nicht ak- tenkundig, dass sich der Beschwerdeführer – wie rechtsprechungsgemäss gefordert (vgl. E. 3.2.) – von sich aus entschuldigt hätte. Von einer korrek- ten Pflichterfüllung innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem fraglichen Termin kann angesichts von bereits drei vorangegangenen Einstellungs- verfügungen seit Januar 2022 (vgl. VB 61 f.; 80 f.; 92 f.) nicht gesprochen werden. Es liegt damit ein einstellungswürdiges Fehlverhalten des Be- schwerdeführers vor. 5. 5.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Ta- ge bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 AVIV angemes- sen verlängert (Satz 1). Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Satz 2). 5.2. 5.2.1. Das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) sieht für das zweitmalige Fernbleiben bzw. die Versäum- nis ohne entschuldbaren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontroll- gespräch eine Einstelldauer von neun bis 15 Tagen vor (Rz. D79 AVIG- Praxis ALE, Ziff. 3.A). 5.2.2. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei sei- ner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan- wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zustellung der vorherigen Einstel- lungsverfügungen könne nicht nachgewiesen werden (Beschwerde Ziff. 5). Dabei macht er indes nicht geltend, diese effektiv nicht erhalten zu haben. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer in -6- der Korrespondenz mit den Organen der Arbeitslosenversicherung bereits in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen und auch eingeschriebe- ne Postsendungen der Arbeitslosenkasse nicht abgeholt hat (VB V.98 ff.; V.131 ff.). Selbst wenn er die entsprechenden Verfügungen nicht hätte erhalten haben sollen, ist dies unerheblich. Zum einen macht er nicht geltend, die – unter Hinweis darauf, dass eine allfällige Verletzung der Kontroll- oder Meldepflicht eine Taggeldkürzung zur Folge haben könnte, erfolgten – Aufforderungen zur Stellungnahme zu den versäumten Gesprä- chen (VB 87; 94) nicht erhalten zu haben, womit ihm der Vorwurf eines Fehlverhaltens seinerseits ohnehin hätte bekannt sein müssen. Zum ande- ren war er auch anlässlich des Beratungsgesprächs vom 28. April 2022 ex- plizit auf seine diesbezüglichen (versäumten) Pflichten und die entspre- chenden Konsequenzen bei Nichtbefolgung hingewiesen worden (VB 22; vgl. auch Eintrag vom 28. April 2022 im Prozessorientierten Beratungspro- tokoll [VB I.8 f.]). Damit hat der Beschwerdegegner (wegen des zeitlichen Überschneidens der ersten Verfügung vom 28. März 2022 [VB 92 f.] und des nicht wahrgenommenen Beratungsgesprächs vom gleichen Tag [vgl. VB 87]) betreffend das Fernbleiben vom Beratungsgespräch am 14. Juni 2022 zu Recht ein zweitmaliges entsprechendes Fehlverhalten des Be- schwerdeführers angenommen. 5.4. Die mit angefochtenem Einspracheentscheid verhängte Sanktion von neun Einstelltagen stellt die Minimaldauer für den entsprechenden Tatbestand gemäss dem Einstellraster des seco dar (vgl. E. 5.2.1.). Triftige Gründe für ein Abweichen von diesem Einstellraster werden nicht geltend gemacht, weshalb es bei der verfügten Einstelldauer sein Bewenden hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -7- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. April 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia