8. Der Einkommensvergleich wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei einem IV-Grad von 20 % besteht gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG kein Anspruch auf eine Rente. Somit kann auch die Frage offenbleiben, ob eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung vorliegt (Art. 17 ATSG; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.