7. Zusammenfassend zeigen sich keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des ABI-Gutachtens vom 12. Oktober 2021 sprechen, sodass darauf abzustellen ist (vgl. E. 3.2.). Demnach rechtfertigen sich in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Gestützt auf das beweiskräftige ABI-Gutachten ist der Beschwerdeführerin demnach eine Ar- beits- bzw. Leistungsfähigkeit von 80 % in sämtlichen geeigneten Erwerbstätigkeiten zumutbar (vgl. E. 3.1.). -9-