6.3. Abschliessend bleibt zu bemerken, dass Dr. med. F. im Schreiben vom 15. Februar 2022 explizit ausführte, dass keine relevante Zustandsveränderung seit der Begutachtung eingetreten sei (VB 98 S. 17). Sollte er im Schreiben vom 28. Oktober 2022 ("gegenwärtig schwere Episode", VB 108 S. 29) allenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geltend machen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beurteilungszeitraum mit dem Erlass der Verfügung am 13. Oktober 2022 endete (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11).