G. somit keineswegs von einer psychiatrischen Diagnose automatisch auf einen bestimmten Grad der Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde S. 12). Nachdem auch keine nennenswerten Interferenzen durch psychische Komorbiditäten von Dr. med. F. bzw. vom Gutachter festgestellt wurden, steht die Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den behandelnden Psychiater schliesslich im Widerspruch zur Rechtsprechung, denn nur eine schwere psychische Störung kann invalidisierend im Rechtssinne sein (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55).