Trotz der Beschwerden war es der Beschwerdeführerin wenige Wochen vor der Untersuchung möglich, eine längere Ferienreise mit ihren Familienangehörigen zu unternehmen (VB 89 S. 31). Auch nimmt sie die verordneten Psychopharmaka nur unregelmässig ein, womit unausgeschöpfte Behandlungsmöglichkeiten bestehen (VB 89 S. 33), was die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage stellt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin schloss Dr. med. G. somit keineswegs von einer psychiatrischen Diagnose automatisch auf einen bestimmten Grad der Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde S. 12).