Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 54). Dem kam Dr. med. G. in rechtsgenüglicher Weise nach. Insbesondere ist hierbei auf die Konsistenzprüfung hinzuweisen. Trotz der Beschwerden war es der Beschwerdeführerin wenige Wochen vor der Untersuchung möglich, eine längere Ferienreise mit ihren Familienangehörigen zu unternehmen (VB 89 S. 31).