Ebenfalls unumstritten ist, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht von einer momentanen Belastbarkeit, sondern einem Langzeitverlauf auszugehen ist. Dr. med. G. hielt denn auch nachvollziehbar begründet fest, dass bei der Beschwerdeführerin geringgradig ausgeprägte depressive Verstimmungen vorlägen; sie seien bereits seit Jahren in den Akten erwähnt, es handle sich um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (VB 89 S. 30).