6.2. Zunächst ist festzustellen, dass Dr. med. G. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostizierte (VB 89 S. 29) und sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten stützte. Dass sich bei einer rezidivierenden depressiven Störung Episoden verschiedenen Schweregrades abwechseln können und die internationale ICD-10-Klassifikation eine Unterteilung nach dem Schweregrad der Erkrankung vornimmt (F33.0 – F33.3), wird im Übrigen nicht bestritten. Ebenfalls unumstritten ist, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht von einer momentanen Belastbarkeit, sondern einem Langzeitverlauf auszugehen ist.