rezidivierenden depressiven Störung einig. Nicht nachvollziehbar sei aber die Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Bei dem wechselhaften Geschehen sei nicht die momentane Belastbarkeit zu beurteilen; langfristig sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Schreiben vom 15. Februar 2022, VB 98 S. 16 f.). Med. pract. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 27. September 2022 fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der behandelnde Psychiater bei einer rezidivierenden depressiven Störung leichter Ausprägung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere (VB 104 S. 2).