C. vom 25. März 2022 nahm die Beschwerdegegnerin ebenso knapp in der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2022 Stellung, indem sie ausführte, aus den eingereichten Berichten gingen keine neuen medizinischen Befunde hervor (VB 106 S. 2). Selbst wenn man aber darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken würde, wäre sie geheilt, weil die Beschwerdeführerin ihre Rügen vor dem Versicherungsgericht, das über eine umfassende Kognition verfügt, vorbringen konnte (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.).