Ebenfalls ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu: BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.) der Beschwerdeführerin ersichtlich. Zum knappen Schreiben von Dr. med. C. vom 25. März 2022 nahm die Beschwerdegegnerin ebenso knapp in der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2022 Stellung, indem sie ausführte, aus den eingereichten Berichten gingen keine neuen medizinischen Befunde hervor (VB 106 S. 2).