auseinandergesetzt und dargelegt, aufgrund fehlender Befunde sei ihm nicht zu folgen (VB 89 S. 41). Das Schreiben von Dr. med. C. vom 25. März 2022 enthält keinerlei Befunde oder sonstige Angaben, die Anlass für weitere Abklärungen gäben (vgl. E. 3.2.). Indem die Beschwerdegegnerin ohne weitere Erhebungen verfügte, verletzte sie somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin den Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht.